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Produkthaftung und Schadenersatzreform*)*)Unwesentlich erweiterte und mit Fußnoten versehene Fassung eines am 16.1.1980 vor der Wiener Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrags.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Willibald PoschJBl 1980, 281 Heft 11 und 12 v. 7.6.1980

I. Einleitung

Die plötzliche Aktualität der Produzentenhaftung – so die ältere Bezeichnung, die noch auf das schadenskausale (schuldhafte) Verhalten des Herstellers bzw seiner Leute abgestellt war, während mit dem Begriff der Produkthaftung zum Ausdruck gebracht wird, daß die fehlerhafte Beschaffenheit der Ware den Haftungsgrund darstellt1)1)Im Schrifttum werden noch beide Begriffe synonym neben anderen Bezeichnungen wie Herstellerhaftung, Produktehaftpflicht, Warenhaftung etc verwendet. Der Trend zur „Produkt(e)haftung“ folgt dem anglo-amerikanischen „product(s) liability“. Deutsch, Produktehaftung: Der besteuerte und mit Gewinnanteilen belastete Griff des Kunden in die eigene Tasche, BB 1979, 1325 (1326) weist darauf hin, daß sich „Produkt(e)haftung“ oder -„haftpflicht“ als Fachausdrücke „besonders wegen des Bezugs auf das Produkt für alle objektiven Haftungen (eignen), mögen sie aus Vertrauen oder aus Gefährdung begründet sein“ und daß diese Bezeichnungen offenließen, „wer der eigentlich Haftende ist“, ob der Produzent oder gegebenenfalls der Zwischenhändler oder Endverteiler. – diese plötzliche Aktualität ist erstaunlich. Denn noch vor zehn Jahren war das Thema in der österr Theorie und Praxis als eigenständige Frage nicht existent. Frühere Bezugnahmen wie zB die bei Wilburg, („Der Unternehmer im Schadensrecht“2)2)WissJB Universität Graz (1940) 51 (68); vgl auch Steininger, Rezension von Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung (1965), JBl 1968, 384.), erfolgten bloß obiter in anderen Zusammenhängen3)3)Den geringen Bewußtseinsstand demonstrieren beredt die Beiträge von Edlbacher und Wahle zum Karlsruher Forum 1963, 30..

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