§ 11 StGB, § 21 Abs 1 StGB
Eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB erfordert nur, daß die Zurechnungsfähigkeit in einer geistigen oder seelischen Abartigkeit wurzelt, nicht aber, daß sie deren alleinige Ursache ist.
OGH, 17.10.1978, 9 Os 96/78
§ 11 StGB, § 21 Abs 1 StGB
Eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB erfordert nur, daß die Zurechnungsfähigkeit in einer geistigen oder seelischen Abartigkeit wurzelt, nicht aber, daß sie deren alleinige Ursache ist.
OGH, 17.10.1978, 9 Os 96/78