§ 204 ZPO, § 84 ZPO, § 85 ZPO
Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist ist eine vom Gericht nicht verlängerbare materielle Frist; die Gewährung einer Frist zur Verbesserung eines bloßen Formgebrechens des Widerrufsschriftsatzes stellt jedoch eine solche (unzulässige) Verlängerung nicht dar.