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§§ 204 und 84 f ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 266 Heft 9 und 10 v. 12.5.1979

§ 204 ZPO, § 84 ZPO, § 85 ZPO

Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist ist eine vom Gericht nicht verlängerbare materielle Frist; die Gewährung einer Frist zur Verbesserung eines bloßen Formgebrechens des Widerrufsschriftsatzes stellt jedoch eine solche (unzulässige) Verlängerung nicht dar.

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