§ 15 MuttSchG, § 917 ABGB, § 502 Abs 3 ZPO
In Betriebsvereinbarungen festgelegte Freiflüge und Flugbegünstigungen sind als Naturalleistungen des Arbeitgebers ein während des Karenzurlaubes ruhendes Arbeitsentgelt. – Zum Entgelt gehört jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung