§ 9 Abs 1 UWG, § 9 Abs 3 UWG
Kann bei einer Wortbildmarke kein Überwiegen des Einflusses von Wort- oder Bildbestandteil auf den Gesamteindruck festgestellt werden, so genügt zur Herbeiführung der Verwechslungsgefahr die Wiedergabe des einprägsamen und charakteristischen bildlichen Teiles der kombinierten Marke in verwechselbarer Weise.