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§§ 914, 1300 und 1295 ff ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 201 Heft 7 und 8 v. 14.4.1979

§ 914 ABGB, § 1300 ABGB, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB

Verträge verpflichten in umfassender Weise zur Sorgfalt gegenüber dem Partner. – Die unrichtige Behauptung, bestimmte Sachen des anderen Partners seien von der eigenen Versicherung umfaßt, obwohl sich diese in Wahrheit nur auf eigene Sachen bezieht, macht wegen fahrlässiger Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig, wenn der andere Teil es ihretwegen unterlassen hat, für Versicherungsschutz zu sorgen.

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