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§ 14 Abs 2 AußStrG; Art 1 Haager Unterhaltsstatutsabkommen 1956 BGBl 293/1961; § 905 Abs 1 Satz 2 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 155 Heft 5 und 6 v. 17.3.1979

§ 14 Abs 2 AußStrG, Art 1 Haager Unterhaltsstatutsabkommen 1956 idF BGBl 293/1961, § 905 Abs 1 ABGB

Die Frage, in welcher Währung der Unterhalt geschuldet wird und vom Gericht zuzusprechen ist, betrifft nicht die Bemessung des Unterhalts. – Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Dieses Recht ist auch für die Währung maßgebend.

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