§ 1068 ABGB, § 901 ABGB
Eine Aufwertung des Wiederkaufspreises ist nur dann möglich, wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist, daß sie eine Änderung der (typischen) Geschäftsgrundlage darstellt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß überdies nicht gerechnet werden mußte. Das trifft hinsichtlich des laufenden Geldwertverfalles nicht zu.