§ 502 Abs 2 Z 1 ZPO, JB 60 neu, § 94 ABGB
Bei der Anwendung der Grundsätze des § 94 Abs 1 ABGB und des § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB handelt es sich jedenfalls dann um Bemessungsvorgänge, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt. Die Anrufung des OGH ist daher ausgeschlossen.