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§ 30 Abs 2 VwGG 1965:

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1979, 557 Heft 19 und 20 v. 6.10.1979

§ 30 Abs 2 VwGG 1965

Bezüglich einer bescheidmäßig angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe kommt eine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag hinreichend konkret dartut, daß ihm die Bezahlung der primär angedrohten Geldstrafe ohne einen für ihn unverhältnismäßigen Nachteil nicht möglich ist und es demnach zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kommen wird. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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