§ 30 Abs 2 VwGG 1965
Bezüglich einer bescheidmäßig angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe kommt eine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag hinreichend konkret dartut, daß ihm die Bezahlung der primär angedrohten Geldstrafe ohne einen für ihn unverhältnismäßigen Nachteil nicht möglich ist und es demnach zu einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kommen wird. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung.