§ 2 UWG, § 24 UWG, § 390 Abs 2 EO
Alleinstellungswerbung liegt vor, wenn die Behauptung „der Meistgekaufte“ oder „der absolute Marktführer“ des werbenden Unternehmens nicht durch einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern gerechtfertigt ist. – Das Verbot wahrheitswidriger Alleinstellungswerbung durch EV stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in die Interessensphäre der AG dar, wenn der AG keinen drohenden Schaden bescheinigen kann*).