Art 7 Abs 1 B-VG, Art 5 StGG, § 4 Abs 1 BStG, § 17 BStG
Ausführungen zu den Begriffen „Umgestaltung“ und „Umlegung“ im BStG; nur für Umlegungen ist eine Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG erforderlich, nicht jedoch für sonstige Umgestaltungen einer bestehenden Bundesstraße. – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese unterschiedliche Regelung im Hinblick auf den Gleichheitssatz.