§ 297 StGB, § 298 StGB, § 289 StPO
Der Verleumder handelt auch dann mit (bedingtem) Gefährdungsvorsatz, wenn er sicher damit rechnet, daß die Erhebungen letztlich zu keinem für den Verdächtigten nachteiligen Ergebnis führen werden. – Die Aufhebung des den Angeklagten von der Anklage der Verleumdung freisprechenden Urteils zieht gem § 289 StPO auch die Aufhebung des wegen des gleichen Sachverhalts gegen ihn ergangenen Schuldspruchs wegen § 298 StGB nach sich.