§ 117 KO, § 226 ZPO
Bereits in der Klage des Masseverwalters auf Erfüllung eines Kaufvertrages über Massebestandteile ist zur Schlüssigkeit durch Tatsachenbehauptungen klarzustellen, daß ein Fall des § 117 KO nicht vorliegt oder daß die andernfalls erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.