Art 7 Abs 1 B-VG, § 28 Abs 8 lit a WehrG idF BGBl 1974/89
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 28 Abs 8 lit a WehrG idgF, wonach Wehrpflichtige der Reserve, die Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter sind, ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen herangezogen werden können, aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes.