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Erbe und bürgerlicher Vormann; Bemerkungen zu § 24 GBG

AufsätzeRiAA Dr. Peter Holeschofsky*)*)Für Hinweise bei der Ausarbeitung sei Herrn Univ.-Prof. Dr. Hoyer gedankt.JBl 1979, 353 Heft 13 und 14 v. 7.7.1979

I. Einleitung

Nach herrschender Auffassung1)1)Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4 II 86, 292 mwN; Gschnitzer, Lehrbuch des österr bürgerlichen Rechts, Sachenrecht 67. durchbricht die Einantwortung das Eintragungsprinzip. Dennoch aber ist der Zeitpunkt der Eintragung nicht ohne Bedeutung, da erst ab diesem Zeitpunkt die Gläubiger des Erben auf die Liegenschaft greifen können. Vorher verhindern die §§ 21 und 94 GBG „jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse“2)2)EvBl 1977/37; Koziol – Welser4 II 88, 292.. Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, das Problem dieses Auseinanderfallens von Eigentum und Buchstand aufzuzeigen und zu beleuchten.

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