I. Einleitung
Nach herrschender Auffassung1) durchbricht die Einantwortung das Eintragungsprinzip. Dennoch aber ist der Zeitpunkt der Eintragung nicht ohne Bedeutung, da erst ab diesem Zeitpunkt die Gläubiger des Erben auf die Liegenschaft greifen können. Vorher verhindern die §§ 21 und 94 GBG „jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse“2). Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, das Problem dieses Auseinanderfallens von Eigentum und Buchstand aufzuzeigen und zu beleuchten.