§ 16 Abs 1 AußStrG
Die Nichtbeachtung von nach Fällung der Entscheidung I. Instanz eingetretenen Rechtsänderungen durch die II. Instanz ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
OGH, 17.03.1978, 1 Ob 553/78
§ 16 Abs 1 AußStrG
Die Nichtbeachtung von nach Fällung der Entscheidung I. Instanz eingetretenen Rechtsänderungen durch die II. Instanz ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
OGH, 17.03.1978, 1 Ob 553/78