§ 158 ABGB, § 164 ABGB, § 164a ABGB, § 164b ABGB
Die Rechtskraft eines der Ehelichkeitsbestreitungsklage des Staatsanwaltes stattgebenden Urteils führt nicht die Rechtsunwirksamkeit des seinerzeitigen Anerkenntnisses der außerehelichen Vaterschaft herbei, weil dafür nur der in § 164 Abs 1 und § 164 a Abs 1 (§ 164 c Abs 1 Z 3) ABGB vorgezeichnete Weg zur Verfügung steht1).