§ 331 EO, § 332 EO, § 333 EO, § 135 HGB
Die Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch eines Gesellschafters einer OHG oder KG ist nach den Bestimmungen der §§ 331 ff EO zu führen. Zu ihrer Bewilligung bedarf es einer vorausgehenden fruchtlosen Exekution auf das bewegliche Vermögen des Verpflichteten nicht.