§ 10 JMV idF RGBl 1897/283, § 14 HfD 23.8.1819 JGS 1595, § 182 ZPO
Die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Eheverfahren hat zur Folge, daß auch rechtsfreundlich vertretene Parteien vor aus Rechtsirrtum oder rechtlicher Unkenntnis drohenden Gefahren zu schützen sind.