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§ 10 JMV RGBl 1897/283; § 14 HfD 23.8.1819 JGS 1595; § 182 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 212 Heft 7 und 8 v. 15.4.1978

§ 10 JMV idF RGBl 1897/283, § 14 HfD 23.8.1819 JGS 1595, § 182 ZPO

Die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Eheverfahren hat zur Folge, daß auch rechtsfreundlich vertretene Parteien vor aus Rechtsirrtum oder rechtlicher Unkenntnis drohenden Gefahren zu schützen sind.

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