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Zur Frage der verfassungskonformen Institution österreichischer Behörden auf dem Gebiete des Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesens

KorrespondenzDr. Heinrich KneifelJBl 1978, 169 Heft 5 und 6 v. 18.3.1978

Geht man von der Tatsache aus, daß die Angelegenheiten des Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesens i. S. des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG sowie des Vertragsversicherungswesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG nicht in der Bestimmung des Art 102 Abs 2 B-VG (taxative Aufzählung) erfaßt sind, muß man zur Ansicht kommen, daß fast alle bisher auf diesem Gebiet erlassenen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht dem Verfassungsgebot der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung entsprechen.

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