Geht man von der Tatsache aus, daß die Angelegenheiten des Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesens i. S. des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG sowie des Vertragsversicherungswesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG nicht in der Bestimmung des Art 102 Abs 2 B-VG (taxative Aufzählung) erfaßt sind, muß man zur Ansicht kommen, daß fast alle bisher auf diesem Gebiet erlassenen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht dem Verfassungsgebot der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung entsprechen.