§ 207 Abs 1 StGB, § 208 StGB
Das Tatbild fordert nicht ein örtliches Nahverhältnis zwischen Täter und Opfer, ebensowenig, daß die Erregung oder Befriedigung des Täters erst auf Grund der unzüchtigen Handlung des Unmündigen eintritt.
OGH, 13.10.1977, 13 Os 107/77