§ 354 EO, § 35 EO
Eine gemäß § 354 EO bewilligte Exekution kann nicht vollzogen werden, wenn die dem Verpflichteten aufgetragene Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist.
OGH, 21.06.1977, 3 Ob 63/77
§ 354 EO, § 35 EO
Eine gemäß § 354 EO bewilligte Exekution kann nicht vollzogen werden, wenn die dem Verpflichteten aufgetragene Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist.
OGH, 21.06.1977, 3 Ob 63/77