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§ 506 Abs 2 ASVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 104 Heft 3 und 4 v. 1.2.1978

§ 506 Abs 2 ASVG

Begünstigte i. S. des § 500 ASVG, die noch im Ausland leben, können Beitragszeiten auf Grund freiwilliger Weiterversicherung für die Zeit nach dem Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nicht erwerben.

OLG Wien, 08.10.1976, 19 R 212/76

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