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§§ 419 und 464 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 100 Heft 3 und 4 v. 1.2.1978

§ 419 ZPO, § 464 ZPO

Fordert das Gericht die Urteilsausfertigungen zum Zweck der Berichtigung ab, ist es aber für die Parteien ungewiß, in welcher Richtung diese Berichtigung erfolgen wird, so beginnt die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil auch dann erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung, wenn die Berichtigung schließlich einen für die Ausführung des Rechtsmittels unerheblichen Teil der Entscheidung betrifft.

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