§ 128 HGB, § 129 Abs 4 HGB, § 142 HGB, § 7 Abs 1 EO, § 9 EO
§ 142 HGB gilt bei einer vertraglichen Übernahme einer zweigliedrigen Gesellschaft durch einen der bisherigen Gesellschafter entsprechend; eine solche Übernahme ist einer Gesamtrechtsnachfolge gleichzustellen. – Tritt nach Bewilligung der Exekution eine Gesamtrechtsnachfolge ein, so ist die Änderung der Partei von Amts wegen zu berücksichtigen.