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§§ 128, 129 Abs 4 und § 142 HGB; § 7 Abs 1 und § 9 EO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 97 Heft 3 und 4 v. 1.2.1978

§ 128 HGB, § 129 Abs 4 HGB, § 142 HGB, § 7 Abs 1 EO, § 9 EO

§ 142 HGB gilt bei einer vertraglichen Übernahme einer zweigliedrigen Gesellschaft durch einen der bisherigen Gesellschafter entsprechend; eine solche Übernahme ist einer Gesamtrechtsnachfolge gleichzustellen. – Tritt nach Bewilligung der Exekution eine Gesamtrechtsnachfolge ein, so ist die Änderung der Partei von Amts wegen zu berücksichtigen.

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