Laut § 168 Abs 1 StGB macht sich derjenige gerichtlich strafbar, der „ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen ..., veranstaltet, ... um aus dieser Veranstaltung ... sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ...“. Expressis verbis und taxativ ist die Veranstaltung von Glückspielen dann von der Strafbarkeit ausgenommen, „wenn bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.“