§ 13 Abs 3 StPO, § 97 Abs 1 StPO, § 194 Abs 4 StPO
Zur funktionellen Zuständigkeit in Haftfragen im Vor-, Zwischen-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren: Zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft ist die Ratskammer über den Zeitpunkt des Urteils I. Instanz hinaus, bis zur Rechtskraft des Urteils zuständig.