§ 251 Z 5 EO
Die von einem Dentisten tatsächlich ständig verwendete, zweite Behandlungsgarnitur zählt zu den für die Ausübung dieses Berufes erforderlichen und daher der Exekution entzogenen Gegenständen.
OGH, 21.02.1978, 3 Ob 19/78
§ 251 Z 5 EO
Die von einem Dentisten tatsächlich ständig verwendete, zweite Behandlungsgarnitur zählt zu den für die Ausübung dieses Berufes erforderlichen und daher der Exekution entzogenen Gegenständen.
OGH, 21.02.1978, 3 Ob 19/78