§ 24 Abs 1 Z 4 WEG, § 932 ABGB
Unzulässig ist die Vereinbarung, daß der Wohnungseigentumsorganisator für Mängel der Leistungen von Professionisten nicht einzustehen brauche, sondern der Wohnungseigentumswerber sich nach Abtretung der Ansprüche, die dem Wohnungseigentumsorganisator gegen die Professionisten zustehen, direkt an diese halten müsse.