Im österr. Verwaltungsverfahren kommt eine zwischenstaatliche Anknüpfung in folgenden Fällen in Betracht:
Wenn 1. eine Verfahrenspartei oder ein Verfahrensbeteiligter im weitesten Sinne des Wortes1)1)Jeder, der – in welcher Eigenschaft immer – im Verfahren auftritt. nicht österr. Staatsbürger ist,