§ 5 Abs 2 StGB, § 298 Abs 1 StGB, § 299 Abs 1 StGB
Eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ ist eine gerichtlich strafbare Handlung die im Falle des § 299 vom Begünstigten wirklich begangen wurde; daß er wegen eines Schuldausschließungsgrundes, eines Strafaufhebungsgrundes oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden kann, ist für die Strafbarkeit des Begünstigenden bedeutungslos.