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§ 5 Abs 2, § 298 Abs 1 und § 299 Abs 1 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 607 Heft 21 und 22 v. 4.11.1978

§ 5 Abs 2 StGB, § 298 Abs 1 StGB, § 299 Abs 1 StGB

Eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ ist eine gerichtlich strafbare Handlung die im Falle des § 299 vom Begünstigten wirklich begangen wurde; daß er wegen eines Schuldausschließungsgrundes, eines Strafaufhebungsgrundes oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden kann, ist für die Strafbarkeit des Begünstigenden bedeutungslos.

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