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Gedanken zur Frage der Testierfähigkeit

AufsätzeDr. Kurt ReinlJBl 1978, 587 Heft 21 und 22 v. 4.11.1978

Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, daß die Fähigkeit, ein gültiges Testament zu errichten, nicht nach den allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit (§§ 865 ff ABGB) zu beurteilen ist, sondern einen Sonderfall darstellt, auf den ausschließlich die Bestimmungen der §§ 565 ff ABGB anzuwenden sind. Einigkeit besteht weiters auch darüber, daß demnach an die Testierfähigkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen seien als an die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Als Leitsatz hat sich hiebei die These herausgebildet, daß Testierunfähigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn der Testator „nicht einmal das Bewußtsein hat, daß er eine letztwillige Anordnung trifft und was ihr Inhalt ist“1)1)Weiss in Klang2 III 263; Koziol-Welser3 II 221; GlU 15877; ZBl 1925/51; SZ 29/146; SZ 34/198; JBl 1957, 239; JBl 1961, 322 u. a..

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