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§§ 863, 914 ABGB; § 19 Abs 2 AngG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 48 Heft 1 und 2 v. 21.1.1978

§ 863 ABGB, § 914 ABGB, § 19 Abs 2 AngG

Eine Erklärung, die nach ihrem isoliert betrachteten Wortlaut eine bloße Wissenserklärung über die – nach Ansicht des Erklärenden – bestehende Rechtslage („Im Metallgewerbe gelten 4 Wochen Probezeit“) ist, kann eine Willenserklärung sein, wenn sie der Erklärungsempfänger nach den Umständen des konkreten Falles als Ausdruck eines auf bestimmte Rechtsfolgen (Probedienstverhältnis) gerichteten Willens verstehen mußte.

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