§ 35 EO, § 36 EO, § 7 Abs 2 EO, § 6 Abs 3 LPfG
Verstößt der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht gegen § 7 Abs 2 EO, sondern in anderer Weise gegen das Gesetz, so ist dies durch Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß oder durch Einstellungsantrag geltend zu machen.