§ 713 ABGB, § 125 AußStrG
Das spätere, äußerlich formgerechte Testament ist der stärkere Erbrechtstitel. Wurde eine Naherbschaft durch ein späteres Testament erweitert, ist die Klägerrolle im Erbrechtsprozeß über den strittigen Umfang der Nacherbschaft dem Vorerben zuzuweisen.