Mit dem 1.1.1978 tritt das BG vom 30.6.1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechts (BGBl 1977/403) in Kraft. Im Zuge dieses Reformwerkes wird auch dem Recht der Mündelsicherheit, das weit über das Familienrecht hinaus bedeutsam ist1), eine neue gesetzliche Grundlage gegeben. Der Zersplitterung und Unübersichtlichkeit dieser Materie und der teilweisen Sachwidrigkeit der bisher geltenden Lösungen, die ich in dem Beitrag „Reformbedürftigkeit und Reform des Rechts der Mündelsicherheit“2) unwidersprochen dargelegt habe, begegnet das Gesetz durch Änderung des § 230 ABGB und Einfügung der §§ 230 a bis 230 e ABGB, unter Aufhebung des § 194 AußStrG und der Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 29.10.1940. Die Neuordnung übernimmt in wesentlichen Punkten das von mir vorgeschlagene Reformkonzept. Im folgenden seien zur Information der Praxis, insbesondere der Vormundschaftsgerichte, die wesentlichen Neuerungen in knapper Form dargestellt. Auf Zweifelsfragen soll dabei ebensowenig eingegangen werden wie auf die Probleme, die im Zusammenhang mit der gemäß Art XVII § 3 Abs 2 des BGBl 1977/403 vom BMF zu erlassenden Verordnung entstehen und die unter anderem die Frage betreffen, ob es zur subjektiven Mündelsicherheit einer zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigten in einem mehrstufigen Kreditinstitutssektor integrierten Kreditunternehmung genügt, daß der gesetzmäßige Deckungsstock für diese Unternehmung beim Spitzeninstitut gebildet und gehalten wird. Insoweit wird schon jetzt auf eine spätere eingehende Analyse der Neuregelung verwiesen.