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Wohnungseigentumsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Hausbesorgerwohnung*)*)Mit Fußnoten versehene Fassung eines Vortrages, den der Autor am 10.3.1977 vor der Tiroler Juristischen Gesellschaft in Innsbruck gehalten hat.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Gustav WachterJBl 1978, 18 Heft 1 und 2 v. 21.1.1978

1. Einleitung

In zahlreichen Wohnhäusern, bei denen die einzelnen Wohnungen im Wohnungseigentum stehen, befinden sich Hausbesorgerwohnungen. Die wohnungseigentumsrechtliche Behandlung solcher Hausbesorgerwohnungen wirft verschiedene Probleme auf. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob eine derartige Hausbesorgerwohnung bei der Nutzwertfestsetzung (Parifizierung1)1)Der im Wohnungseigentumsrecht fest eingebürgerte Terminus „Parifizierung“ wird hier mit Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 7 zu § 3, synonym mit „Festsetzung der Nutzwerte“ verwendet.) zu berücksichtigen ist oder nicht, und des weiteren das Problem, ob an der Hausbesorgerwohnung Wohnungseigentum begründet werden bzw. bestehen kann oder nicht. Schrifttum und Rechtsprechung haben diesem Problemkreis bisher erstaunlicherweise nicht die nach Ansicht des Verfassers gebotene Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet. Selbst der ansonsten offensichtlich mit überaus großem Fleiß und profunder Sachkenntnis geschriebene, insgesamt betrachtet ganz ausgezeichnete2)2)Vgl. dazu die Rezension des Verfassers, öRdA 1977, 109 ff., Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, von Faistenberger-Barta-Call3)3)Dieser Kommentar wird im folgenden nur noch mit den Namen der Autoren und der jeweiligen Randzahl bzw. Seite zitiert. enthält z. B. zur Frage der Behandlung der Hausbesorgerwohnung im Rahmen der Parifizierung nur unzulängliche und widersprüchliche Ausführungen. Diese Autoren schreiben nämlich an einer Stelle ihres Kommentars: „Die Hausbesorgerwohnung ist nach dem Gesetzeswortlaut in der Parifizierung zu berücksichtigen4)4)Hervorhebung vom Verfasser., was zu einem überschießenden Miteigentumsanteil der Wohnungseigentümer führen muß. In der Praxis bleibt dagegen die Hausbesorgerwohnung häufig unberücksichtigt, was mit Erwägungen der Einfachheit gerechtfertigt werden mag, aber grundbuchsmäßig zu Schlamperei führt“5)5)Rz 5 zu § 3.. An einer anderen Stelle führen sie hingegen aus: „Allgemeine Teile der Liegenschaft werden nicht in die

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