§ 66 Abs 2 AVG 1950, § 66 Abs 4 AVG 1950
Eine Behebung des im Instanzenzug angefochtenen Verwaltungsaktes und eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz ist nur zulässig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.