§ 365 ABGB, § 18 BStG, § 20 Abs 2 BStG
Nur bei außergewöhnlich großen und raschen Geldwertveränderungen, wenn das Geld seine Funktion als beständiger Wertmesser verloren hat, ist bei der Bestimmung der Enteignungsentschädigung nicht auf den Tag der bescheidmäßigen Enteignung abzustellen und muß eine Valorisierung vorgenommen werden.