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Art 83 Abs 2 B-VG; § 66 AVG 1950:

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1978, 535 Heft 19 und 20 v. 7.10.1978

Art 83 Abs 2 B-VG, § 66 AVG 1950

Von besonderen Umständen des Einzelfalles abgesehen erfolgt im allgemeinen durch die Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides und die Zurückweisung der Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG auch dann, wenn dies zu Unrecht geschieht, keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

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