Art 83 Abs 2 B-VG, § 66 AVG 1950
Von besonderen Umständen des Einzelfalles abgesehen erfolgt im allgemeinen durch die Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides und die Zurückweisung der Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG auch dann, wenn dies zu Unrecht geschieht, keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.