§ 46 Abs 1 VwGG 1965
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch bewilligt werden, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn,
Seite 496
§ 46 Abs 1 VwGG 1965
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch bewilligt werden, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn,
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