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Art 83 Abs 2 B-VG; § 71 Abs 3 AVG 1950:

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1978, 479 Heft 17 und 18 v. 1.9.1978

Art 83 Abs 2 B-VG, § 71 Abs 3 AVG 1950

Der Umstand, daß eine Prozeßhandlung zwar verspätet, aber schon gesetzt wurde, hindert nicht, die Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung in Anspruch zu nehmen; in einem solchen Fall braucht die schon gesetzte Prozeßhandlung anläßlich des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht wiederholt zu werden.

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