Art 83 Abs 2 B-VG, § 71 Abs 3 AVG 1950
Der Umstand, daß eine Prozeßhandlung zwar verspätet, aber schon gesetzt wurde, hindert nicht, die Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung in Anspruch zu nehmen; in einem solchen Fall braucht die schon gesetzte Prozeßhandlung anläßlich des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht wiederholt zu werden.