Das Wort „Kollegialbehörde“ finden wir im Bundes-Verfassungsgesetz im Art 20 Abs 2 und im Art 133 Z 4. Dort wird die Weisungsfreiheit der Mitglieder eines bestimmten Typus von Kollegialbehörden festgelegt, hier werden Elemente eines Typus von Kollegialbehörden umschrieben1). Den Umfang des in der Verfassungsebene geprägten Begriffes erweitert der einfache Gesetzgeber, wenn er im § 68 Abs 4 AVG von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde spricht2). Der