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Über die Beratung und Abstimmung in behördlichen Kollegien

AufsätzeDr. Gustav KaniakJBl 1978, 470 Heft 17 und 18 v. 1.9.1978

Das Wort „Kollegialbehörde“ finden wir im Bundes-Verfassungsgesetz im Art 20 Abs 2 und im Art 133 Z 4. Dort wird die Weisungsfreiheit der Mitglieder eines bestimmten Typus von Kollegialbehörden festgelegt, hier werden Elemente eines Typus von Kollegialbehörden umschrieben1)1)Bei Klecatsky, Bundesverfassungsrecht (1973), sind die Behörden aufgezählt, die nach der Rechtsprechung des VwGH diesem Typus entsprechen.. Den Umfang des in der Verfassungsebene geprägten Begriffes erweitert der einfache Gesetzgeber, wenn er im § 68 Abs 4 AVG von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde spricht2)2)Vgl. die Aufzählung bei Quell, Verwaltungsverfahren 43 ff.. Der

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