§ 187 ZPO, § 448 ZPO, § 449 ZPO, § 450 ZPO, § 55 JN
Eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet allenfalls nur dann statt, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Die bloß vom Richter vorgenommene Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vermag die Notwendigkeit einer Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte nicht herbeizuführen.