vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 187 und 448 ff ZPO; § 55 JN:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 432 Heft 15 und 16 v. 5.8.1978

§ 187 ZPO, § 448 ZPO, § 449 ZPO, § 450 ZPO, § 55 JN

Eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet allenfalls nur dann statt, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Die bloß vom Richter vorgenommene Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vermag die Notwendigkeit einer Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte nicht herbeizuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!