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Zur Höhe des Benützungsentgelts bei Nichtrückstellung der Bestandsache nach Vertragsende

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1978, 411 Heft 15 und 16 v. 5.8.1978

​​I. Einleitung

Wird trotz beendeten Bestandverhältnisses das Bestandobjekt vom früheren Bestandnehmer (BN)1)1)Diese Abkürzungen werden der Einfachheit halber auch bei nachträglich titelloser Benutzung verwendet. noch eine bestimmte Zeit hindurch – sei es aus welchen Gründen auch immer – weiterbenutzt, so stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der frühere Bestandgeber (BG) hiefür ein Entgelt zu fordern berechtigt ist.

Folgende Sachverhaltsgestaltungen sind zunächst zu unterscheiden:

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