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Zur Höhe des Benützungsentgelts bei Nichtrückstellung der Bestandsache nach Vertragsende

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1978, 411 Heft 15 und 16 v. 5.8.1978

I. Einleitung

Wird trotz beendeten Bestandverhältnisses das Bestandobjekt vom früheren Bestandnehmer (BN)1)1)Diese Abkürzungen werden der Einfachheit halber auch bei nachträglich titelloser Benutzung verwendet. noch eine bestimmte Zeit hindurch – sei es aus welchen Gründen auch immer – weiterbenutzt, so stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der frühere Bestandgeber (BG) hiefür ein Entgelt zu fordern berechtigt ist.

Folgende Sachverhaltsgestaltungen sind zunächst zu unterscheiden:

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