I. Einleitung
Wird trotz beendeten Bestandverhältnisses das Bestandobjekt vom früheren Bestandnehmer (BN)1) noch eine bestimmte Zeit hindurch – sei es aus welchen Gründen auch immer – weiterbenutzt, so stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der frühere Bestandgeber (BG) hiefür ein Entgelt zu fordern berechtigt ist.
Folgende Sachverhaltsgestaltungen sind zunächst zu unterscheiden: