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§ 209 ASVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 388 Heft 13 und 14 v. 8.7.1978

§ 209 ASVG

Wurde der Versehrte durch eine Gesamtvergütung abgefunden, so kann ihm trotzdem im Leistungsstreitverfahren sowohl eine höhere wie auch eine unbefristete Versehrtenrente zuerkannt werden.

OLG Wien, 01.04.1977, 19 R 43/77

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