§ 209 ASVG
Wurde der Versehrte durch eine Gesamtvergütung abgefunden, so kann ihm trotzdem im Leistungsstreitverfahren sowohl eine höhere wie auch eine unbefristete Versehrtenrente zuerkannt werden.
OLG Wien, 01.04.1977, 19 R 43/77
§ 209 ASVG
Wurde der Versehrte durch eine Gesamtvergütung abgefunden, so kann ihm trotzdem im Leistungsstreitverfahren sowohl eine höhere wie auch eine unbefristete Versehrtenrente zuerkannt werden.
OLG Wien, 01.04.1977, 19 R 43/77