§ 83 Abs 1 StGB, § 93 Abs 1 StGB
Die Frage, ob in der Zufügung einer Verletzung gegenüber einer in diese einwilligenden Person eine Sittenwidrigkeit liegt, ist angesichts des auch bei leichten Körperverletzungen nur beschränkten Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen darnach zu beurteilen, ob die Motivation des Zustimmenden wertorientiert oder sonst allgemein verständlich ist.