§ 1311 ABGB, § 1313a ABGB, § 1314 ABGB, § 1315 ABGB, § 1316 ABGB
Die Tatsache, daß der Beklagte einen ihm wenig bekannten Mann für einige Stunden in sein Untermietzimmer mitgenommen hat, begründet noch keine Haftung für einen von diesem Mann gegenüber der Vermieterin begangenen Diebstahl.